Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf

AGB Verkauf  "Peter P. Majowski Fahrradwerkstatt" Stand : Stand : 03/2022           

 

I. Vertragsabschluss

1. Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie für nachträgliche Vertragsänderungen.

II. Preise

1. Der Preis des Kaufgegenstandes versteht sich ohne Skonto und sonstige Nachlässe (Kaufpreis). Vereinbarte Nebenleistungen werden zusätzlich berechnet.

III. Zahlung und Zahlungsverzug
1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes oder Übersendung der Rechnung fällig.

2. Der Verkäufer hat das Recht eine Anzahlung zu verlangen. Bei Sonderanfertigungen kann auch während der Fertigungszeit / des 

Bestellzeitraumes nachträglich eine Teilzahlung vom Verkäufer gefordert werden.
3. Kommt der Käufer mit seinen Zahlungen in Verzug, kann der Verkäufer nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag 

zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

4.Verzugszinsen werden mit 5% über dem "Basiszinssatz" berechnet zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

5. Tritt der Verkäufer wegen Verzug des Käufers vom Kaufvertrag zurück, kann der Verkäufer eine Aufwands- und Gebrauchsentschädigung für Nutzung und eventuelle Nebenleistungen verlangen.
6
. Gegen die Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist, oder ein rechtskräftiger Titel hierfür vorliegt.

IV Lieferung und Lieferverzug

1. Die Liefertermine können verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden, sie sind schriftlich anzugeben. Werden nachträgliche Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls ein neuer Liefertermin zu vereinbaren.

2. Der Käufer kann 4 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dieser Mahnung kommt der Verkäufer in Verzug. Der Käufer kann neben Lieferung, Ersatz des Verzugsschadens nur verlangen, wenn dem Verkäufer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit  zur Last fällt. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch ohne Verzug eingetreten wäre.

3. Wird ein schriftlich versicherter, verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreitung des Liefertermins in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach den gesetzlichen Bestimmungen.

4.Bei höherer Gewalt oder anderen unvorhersehbaren Hindernissen, wie z.B. Aufruhr, Krieg oder erhebliche Betriebsstörungen, die auf die Fertigstellung von erheblichen Einfluss sind, Streik, Aussperrung, etc., tritt Lieferverzug nicht ein.

5.Konstruktions- und Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfanges seitens des Herstellers/Importeurs bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, soweit der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird, und die Änderungen für den Käufer zumutbar sind.

V. Abnahme

1. Der Käufer hat das Recht, innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige den Kaufgegenstand am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen und die Pflicht, innerhalb dieser Frist den Kaufgegenstand abzunehmen.

2. Nimmt der Käufer den Kaufgegenstand länger als 14 Tage, ab Zugang der Bereitstellungsanzeige nicht ab, so ist der Verkäufer nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
3. Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt dieser 20% des Kaufpreises. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten. Besteht ein Schadenersatzanspruch des Verkäufers und nimmt dieser die Ware wieder an sich, entspricht der Rücknahmewert dem gewöhnlichen Verkaufswert zum Rücknahmezeitpunkt, der im Streitfalle auf Verlangen und auf Kosten des Käufers durch einen vereidigten Sachverständigen ermittelt wird.

4. Wird der Kaufgegenstand bei einem Funktionstest oder Probefahrt vor seiner Abnahme vom Käufer oder seinem Beauftragten beschädigt, so haftet der Käufer für entstandene Schäden, wenn diese vorsätzlich oder fahrlässig verursacht sind.

5. Reduzierte Ware und Sonderbestellungen sind vom Umtausch und Rücknahme ausgeschlossen.

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufgegenstandes vor. Solange ein Eigentumsvorbehalt besteht, ist der Käufer zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung der Ware nicht befugt.

2. Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann der Verkäufer den Kaufgegenstand heraus verlangen, sofern er vom Vertrag zurückgetreten ist.

VII Gewährleistung

1. Der Verkäufer leistet Gewähr für eine dem jeweiligen Stand der Technik des Typs des Kaufgegenstandes entsprechende Fehlerfreiheit für eine Zeit von zwei Jahren ab Auslieferung. Hiervon abweichend gilt eine Gewährleistungszeit von einem Jahr, wenn der Abnehmer Unternehmer ist, der bei Vertragsabschluss in Ausübung gewerbetreibender oder selbständiger beruflicher Tätigkeit handelt.  

2. Festgestellte Mängel müssen dem Verkäufer unverzüglich angezeigt werden.
3. Liegt ein Mangel vor, hat der Käufer Anspruch auf Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung, sofern diese zumutbar ist. Wenn Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung unmöglich oder unzumutbar sind, hat der Käufer das Recht, vom Kauf zurückzutreten oder Minderung zu verlangen. Für die Nutzung kann der Verkäufer, im Falle des Rücktritts vom Kaufvertrag, Nutzungsentschädigung verlangen.
4. Bei gebrauchten Kaufgegenständen wird die Gewährleistung des Verkäufers auf ein Jahr begrenzt. Hiervon abweichend erfolgt der Verkauf gebrauchter Waren unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung, wenn der Abnehmer Unternehmer ist, der bei Vertragsabschluss, in Ausübung gewerbetreibender oder selbständiger beruflicher Tätigkeit handelt.

5. Gewährleistungsverpflichtungen bestehen nicht, wenn der aufgetretene Fehler in ursächlichem Zusammenhang damit steht, daß:
- der Käufer einen Fehler nicht gemäß VII 2. angezeigt und unverzüglich Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat oder
- der Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht worden ist oder

- der Kaufgegenstand bei sportlichen Wettbewerben eingesetzt wurde oder
- der Kaufgegenstand zuvor in einem für die Betreuung nicht geeigneten Betrieb instand gesetzt, gewartet oder gepflegt worden ist und der Mangel  hierdurch verursacht oder erweitert wurde.
- in den Kaufgegenstand Teile eingebaut worden sind, deren Verwendung der Verkäufer nicht genehmigt hat oder der Kaufgegenstand in einer vom Verkäufer nicht genehmigten Weise verändert worden ist oder
- der Käufer die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Kaufgegenstandes (z.B. Betriebsanleitung) nicht befolgt hat.
6. Natürlicher Verschleiß ist von der Sachmängelhaftung ausgeschlossen.

VIII Gerichtsstand

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche aus Geschäftsverbindungen, auch mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, ist der Sitz des Verkäufers. Das Selbe gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtstand im Inland hat.

 

 

Verkäufer = Peter Paul Majowski

 

Käufer = Kunde


Allgemeine Geschäftsbedingungen für Reparatur & Wartung

AGB Reparatur und Wartung  "Peter P. Majowski Fahrradwerkstatt"  Stand : 03/2022

 

I Auftragserteilung

1. Im Auftragsschein/Reparaturauftrag sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche Fertigstellungstermin anzugeben.

2. Der Auftragnehmer ist ermächtigt Unteraufträge zu erteilen.

3. Der Auftragnehmer ist berechtigt den Auftrag auch nachträglich jederzeit abzulehnen. 

4. Zeitpunkt der Fertigstellung: Sie werden von uns telefonisch benachrichtigt sobald ihr Fahrrad fertig ist. Sie 

 können uns auf diese Rufnummer jedoch nur zu den Telefonzeiten anrufen. Siehe Öffnungszeiten/Telefonzeiten.

5. Bei der Termin Vergabe und Einhaltung gilt nur was der Auftragnehmer notiert hat siehe Kundeninfo/Abholschein. Wer seinen Termin verpasst muss sich leider wieder hinten anstellen.

6. Falls es möglich ist eine Reparatur „zwischen zu schieben“ entsteht für solche „Sofortreparaturen“ ein Aufwands-Aufpreis von 2 Arbeitswerten (AW). Sofortreparatur bedeutet so schnell es geht und nicht auf der Stelle. Der Auftraggeber kann nicht in der Räumlichkeiten darauf warten!

II Preisangaben und Kostenvoranschläge

1.Der Auftragnehmer vermerkt im Auftragsschein auch die Preise, die bei der Durchführung des Auftrags voraussichtlich zum Ansatz kommen. Preisangaben im Auftragsschein können auch durch Verweisung auf die in Frage kommenden Positionen, der beim Auftragnehmer ausliegenden Preise erfolgen.

2.Wünscht der Auftraggeber einen Kostenvoranschlag werden ihm die zur Erstellung des Reparaturkostenvoranschlages erbrachten Leistungen in Rechnung gestellt. Diese sind extra zu bezahlen und im Kostenvoranschlag nicht enthalten.

3.Im Kostenvoranschlag sind die Arbeiten und die verwendeten Einbau-/Ersatzteile jeweils im einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Der Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von drei Wochen nach seiner Abgabe gebunden. Der im Kostenvoranschlag genannte Gesamtpreis darf nur mit Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden, wenn der Mehrpreis 5% überschreitet.

III Fertigstellung

1. Ändert oder erweitert sich bei einer Reparatur der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag und tritt dadurch eine erhebliche Verzögerung ein, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber über Grund und voraussichtliche Verlängerung der Bearbeitungszeit zu informieren.

2. Es gibt keinen garantierten Fertigstellungstermin! Dieser ist von vielen Faktoren abhängig, wie Lieferfähigkeit des Großhandels, Speditionen/Paketdiensten, der Fertigstellung von Reparaturen, die in der Reihenfolge vorher dran sind. 

3. Bei Krankheit verschieben sich alle Termine nach hinten. Bei Krankheit ist die Werkstatt geschlossen. In dieser Zeit können keine Fahrräder abgegeben oder abgeholt werden und es werden keine Telefonanrufe und/oder Emails bearbeitet. Bei längerer Krankheit als drei Wochen 

werden feste Sonderöffnungszeiten eingerichtet, zu denen die Fahrräder/Aufträge abgeholt werden können. Von diesen festen Sonderöffnungszeiten wird dann nicht abgewichen, also keine Einzel-Sondertermine!!!

4. In Urlaubszeiten wird nicht gearbeitet. Auch Reklamation werden in der Zeit nicht bearbeitet. Reparaturen können in dieser Zeit weder gebracht noch abgeholt werden. Die Urlaubszeiten werden rechtzeitig bekannt gegeben. Siehe Homepage und Aushang in/an der Werkstatt.

5. Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder Betriebsstörungen wie z.B. Krankheit ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann, besteht auf Grund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadenersatz, auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von Kosten für die Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet den Auftraggeber über die Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist.

IV Abnahme

1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anderes   vereinbart ist. Der Auftraggeber ist verpflichtet die Reparaturgegenstände innerhalb einer Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige oder ab vereinbartem Fertigstellungstermin abzuholen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Auftragnehmer von seinen gesetzlichen Rechten gebrauch machen. 

Wird das Werk vom Auftraggeber innerhalb von 14 Tagen nicht abgenommen oder die Abnahme ohne Benennung von Mängeln verweigert (§ 640 Abs. 2 BGB), tritt die sog. Abnahmefiktion ein. Damit gilt das Werk als abgenommen. Das führ zum einem dazu, dass die Einlagerungsgebühr weiter erhoben wird. Zusätzlich beginnen die Verjährungsfristen für Garantie und Gewährleistung sowie für alle anderen Mängel. 

2. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr (zur Zeit 1€/Tag) berechnen. Der 

Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Alle Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.

3. Reduzierte Ware und Sonderbestellungen sind vom Umtausch und Rücknahme ausgeschlossen. Auch wenn diese von uns verbaut wurde.

V Berechnung des Auftrages

1. In der Rechnung sind die Preise für die Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien jeweils gesondert auszuweisen. Hierfür kann auch eine Kopie des Reparaturauftrages mit allen Positionen als Zusatz zur Rechnung dienen.

2. Wird auf Wunsch des Auftraggebers die Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes vereinbart, erfolgen diese auf seine 

Rechnung und Gefahr. Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz bleibt unberührt.

3. wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den 

Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen sind.

4.Beanstaandungen des Rechnungsbetrages oder der Werkstattleistung sind spätestens zwei Wochen nach Aushändigung des Reparaturgegenstandes und der Rechnung vorzubringen. Danach gilt der ausgewiesene Rechnungsbetrag als beiderseitig vereinbart.

VI Zahlung

1.Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei Abnahme des Reparaturgegenstandes und Aushändigung der Quittung oder  Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung.

2. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Reparaturauftrag beruht. 

3.  Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.

VII Erweitertes Pfandrecht

1. Dem Auftragnehmer stehen wegen seiner Forderungen aus dem Auftragsverhältnis ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu.

2. Das Vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten oder sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.

VIII Verjährung der Haftung für Sachmängel

Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängel verjähren in 12 Monaten ab Abnahme des Auftragsgegenstandes. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei der Abnahme vorbehält. Bei berechtigten Ansprüchen aus einem Sachmangel, dauert die Behebung solange, bis diese an der Reihe und abgeschlossen ist.

IX Haftung

1. Bei Verlust oder Beschädigung, für lose mit Fahrrädern oder Teilen verbundene Gegenstände, die in der Werkstatt verbleiben, wird nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gehaftet.

2. Bei durch den Auftragnehmer verursachten Schäden haftet dieser, soweit nicht Leben, Körper und Gesundheit verletzt wurde, beschränkt. Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Soweit der Schaden durch eine vom Auftraggeber für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung gedeckt ist, haftet der Auftragnehmer nur für etwaige damit verbundene Nachteile der Auftraggebers.

Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungshilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers, für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

X Eigentumsvorbehalt

Soweit eingebaute Zubehör- und Ersatzteile nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor.

XI Erfüllungsort und Gerichtsstand

Für alle Auftraggeber, auch wenn der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder wenn der Käufer keinen allg. Gerichtsstand im Inland hat, ist der Hauptsitz des Auftragnehmers ausschließlicher Gerichtsstand.

 

Auftragnehmer = Peter Paul Majowski

Auftraggeber = Kunde


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